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Dritte Vierteljahresrate bei Grund- und Gewerbesteuer: Fälligkeit am 15.08.2026

Festsetzung per Bescheid, Einzug per SEPA bei Mandat – bei Zahlungsverzug drohen Säumniszuschläge und Mahngebühren.

Dritte Vierteljahresrate für Grund- und Gewerbesteuer am 15. August fällig

Am 15.08.2026 ist die dritte Vierteljahresrate der Grund- und Gewerbesteuer zur Zahlung fällig. Darauf weist die Stadtverwaltung hin.

Grundsteuer

Die Höhe der dritten Vierteljahresrate 2026 ergibt sich aus dem Grundsteuerbescheid 2026. Dieser Bescheid gilt bis zu einer Änderung weiter.

Die Zahlungsaufforderung gilt nicht für Steuerpflichtige, die der Stadtverwaltung ein SEPA-Lastschriftmandat beziehungsweise eine Abbuchungsermächtigung erteilt haben. Ebenfalls ausgenommen sind Jahreszahler.

Gewerbesteuer

Die Höhe der dritten Vierteljahresrate 2026 ergibt sich aus dem aktuellen Gewerbesteuerbescheid oder aus einem gesonderten Vorauszahlungsbescheid. Die Steuerpflichtigen werden an die Zahlungstermine erinnert.

Folgen bei verspäteter Zahlung

Säumniszuschläge müssen berechnet werden, wenn die Steuern drei Tage nach Ablauf des Zahlungstermins noch nicht bei der Stadtkasse eingegangen sind. Im Falle einer Mahnung muss außerdem eine Mahngebühr erhoben werden.

Hinweise zur Überweisung

Die Stadtverwaltung bittet darum, die Steuerbeträge unter Angabe des Kassenzeichens aus dem jeweiligen Bescheid auf eines ihrer Konten zu überweisen. Liegt der Stadtkasse ein SEPA-Lastschriftmandat oder eine Abbuchungsermächtigung vor, wird der fällige Betrag vom Konto eingezogen.

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