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Ende 2025: 390.000 Personen beziehen Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Von Herold Team2 Min. Lesezeit

Leistungsbezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 2025

Rund 390 000 Personen in Deutschland bezogen am Jahresende 2025.

Sie bezogen Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Das teilte das Statistische Bundesamt mit.

Die Zahl sank gegenüber dem Jahresende 2024.

Der Rückgang lag bei 15 Prozent.

Er entsprach 71 400 Personen.

Herkunftsländer der Regelleistungsempfängerinnen und -empfänger

Am Jahresende 2025 lebte Syrien mit 64 600 Personen.

Das war in den Daten am häufigsten.

Das entsprach 17 Prozent der Empfängerinnen und Empfänger.

48 Prozent der Leistungsbeziehenden kamen aus Herkunftsregionen Asien.

30 Prozent kamen aus Europa.

17 Prozent kamen aus Afrika.

Die Türkei stellte 15 Prozent der Leistungsbeziehenden.

Afghanistan stellte 10 Prozent der Leistungsbeziehenden.

Der Irak stellte 7 Prozent der Leistungsbeziehenden.

5 Prozent aller Leistungsberechtigten stammten aus der Ukraine.

Geschlecht und Alter

61 Prozent der Regelleistungsempfängerinnen und -empfänger am Jahresende 2025.

waren männlich.

39 Prozent waren weiblich.

31 Prozent waren minderjährig.

62 Prozent waren zwischen 18 und 49 Jahre alt.

7 Prozent waren 50 Jahre und älter.

Wer kann Asylbewerberleistungen erhalten

Asylbewerberleistungen können Ausländerinnen und Ausländer beziehen.

Die Personen halten sich im Bundesgebiet auf.

Die Personen erfüllen eine Voraussetzung nach Paragraph 1.

Das ist im Asylbewerberleistungsgesetz geregelt.

Die Statistik unterscheidet zwischen Regelleistungen und besonderen Leistungen.

Regelleistungen

Regelleistungen umfassen Grundleistungen nach Paragraph 3 Asylbewerberleistungsgesetz.

Die Grundleistungen decken den notwendigen persönlichen Bedarf.

Der Bedarf betrifft Ernährung, Unterkunft und Kleidung.

Regelleistungen umfassen auch Leistungen in besonderen Fällen.

Diese Leistungen nennt Paragraph 2 Asylbewerberleistungsgesetz.

Zusätzlich nennt das Asylbewerberleistungsgesetz Verweise auf das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch.

Der Text nennt auch Teil II.

Das ist Teil II des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

Leistungen in besonderen Fällen und Voraussetzungen

Leistungen in besonderen Fällen sind bestimmten Personen vorbehalten.

Diese Personen halten sich seit mindestens 36 Monaten in Deutschland auf.

Die Personen halten sich ohne wesentliche Unterbrechung in Deutschland auf.

Die Personen haben die Aufenthaltsdauer nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst.

Rechtsmissbräuchlich bedeutet hier gezielt gesteuerte Umstände.

Besondere Leistungen

Besondere Leistungen können nach dem Asylbewerberleistungsgesetz unabhängig von der Aufenthaltsdauer.

Sie können gewährt werden.

Das gilt in speziellen Bedarfssituationen.

Die Bedarfssituationen betreffen Leistungen bei Krankheit.

Die Bedarfssituationen betreffen Leistungen bei Schwangerschaft.

Die Bedarfssituationen betreffen Leistungen bei Geburt.

Die Leistungen betreffen außerdem Arbeitsgelegenheiten.

Die Leistungen umfassen auch sonstige Leistungen.

Zahlen zu besonderen Leistungen Ende 2025

Ende 2025 erhielten rund 214 800 Personen besondere Leistungen.

Das waren 15 Prozent weniger als Ende 2024.

In den Daten gab es etwa 10 000 Personen ohne Regelleistungen.

Diese Personen hatten ausschließlich Anspruch auf besondere Leistungen.

Umschreibung für Geflüchtete aus der Ukraine

Hilfebedürftige geflüchtete Menschen aus der Ukraine wechselten spätestens am 31. August 2022.

Der Wechsel erfolgte vom Asylbewerberleistungsgesetz in das Sozialgesetzbuch.

Die Personen hatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 24 Aufenthaltsgesetz.

Alternativ hatten die Personen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung.

Die Personen erhielten dann Bürgergeld oder Sozialhilfe statt Asylbewerberleistungen.

Seit dem Wechsel erhalten neu ankommende Personen aus der Ukraine.

Sie erhalten nur noch eingeschränkt Leistungen.

Die Personen erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Das ist nur bis zur erforderlichen Aufenthaltserlaubnis.

Die Leistungen enden, wenn die Aufenthaltserlaubnis erteilt ist.

Die Leistungen enden auch, wenn die Einordnung zum Sozialgesetzbuch geklärt ist.

Weitere Datenquellen

Detaillierte Ergebnisse enthält die Datenbank GENESIS-Online.

Die Ergebnisse stehen dort zu Bruttoausgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Die Ergebnisse stehen dort zu Empfängern und Empfängerinnen von Regelleistungen.

Die Ergebnisse stehen dort zu besonderen Asylbewerberleistungen.

Die Ergebnisse stehen dort zu Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Diese Leistungen sind nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Außerdem sind die Ergebnisse auf der Themenseite „Asylbewerberleistungen“ abrufbar.

Diese Themenseite gehört zum Internetangebot des Statistischen Bundesamtes.

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