Einfache Sprache
Häusliche Gewalt: Betroffene sollen leichter aus gemeinsamen Mietverträgen rauskommen
Betroffene häuslicher Gewalt sollen sich künftig leichter lösen.
Das betrifft gemeinsame Mietverträge.
Das geht aus einem Gesetzentwurf hervor.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kündigt Änderungen an.
Abstimmung und Beteiligung
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stimmt den Entwurf ab.
Das geschieht innerhalb der Bundesregierung.
Der Entwurf geht außerdem an die Länder.
Der Entwurf geht außerdem an Verbände.
Interessierte Kreise können bis zum 30. Oktober 2026 Stellung nehmen.
Schutz durch Familiengerichte
Der Gesetzentwurf will den Schutz durch Familiengerichte erweitern.
Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz sollen künftig mehr Personen betreffen.
Bisher sollen Schutzmaßnahmen vor allem gelten.
Sie gelten für die gewaltbetroffene Person.
Künftig sollen Schutzmaßnahmen auch möglich sein.
Sie gelten für andere schutzbedürftige Personen im Haushalt.
Dazu zählen nach der Mitteilung etwa Kinder.
Dazu zählen nach der Mitteilung außerdem pflegebedürftige Angehörige.
Schutz für abhängige Personen
Familiengerichte sollen Schutzmaßnahmen auch zugunsten abhängiger Personen anordnen können.
Abhängige Personen leben nach der Mitteilung im selben Haushalt wie das Opfer.
Abhängige Personen werden nach der Mitteilung vom Opfer betreut oder unterstützt.
Ein eigener Antrag dieser Personen ist nach Angaben des Ministeriums nicht nötig.
Das Gericht soll aber Informationen aus dem Gewaltschutzantrag benötigen.
Im Gewaltschutzantrag soll stehen, ob Kinder dort leben.
Es soll auch stehen, ob andere abhängige Personen dort leben.
Als Beispiele nennt das Ministerium volljährige Kinder in Ausbildung.
Das umfasst schulische oder weiterführende Ausbildung.
Diese Kinder sollen finanziell unterstützt werden.
Diese Kinder sollen auch durch Verpflegung unterstützt werden.
Das Ministerium nennt auch pflegebedürftige Angehörige als Beispiel.
Regeln bei minderjährigen Kindern
Bei minderjährigen Kindern nennt das Ministerium bestehende familienrechtliche Regeln.
Diese Regeln gelten laut Darstellung in bestimmten Fällen.
Zum Beispiel gelten die Regeln, wenn ein Elternteil Gewalt ausübt.
Die Regeln gelten laut Darstellung auch, wenn ein Sorgeberechtigter Gewalt ausübt.
Gewalt durch eine dritte Person
Wenn eine dritte Person Gewalt ausübt.
Dann sollen die neuen Regeln des Gewaltschutzgesetzes greifen können.
Ansprüche bei gemeinsamen Mietverträgen
Der Gesetzentwurf betrifft Fälle mit gemeinsamen Mietverträgen.
Das betrifft Mietverträge zwischen Täter und Opfer.
Das Opfer soll den Täter zur Mitwirkung an der Kündigung auffordern können.
Das Opfer soll auch die Mitwirkung an der Entlassung verlangen können.
Das Opfer soll selbst entscheiden, was es beantragt.
Das Opfer soll zwischen Entlassung und Kündigung wählen können.
Voraussetzung für die Entlassung
Die Entlassung aus dem Mietvertrag soll nur mit Zustimmung des Vermieters möglich sein.
Die Zustimmung des Vermieters soll auch gelten, wenn der Täter zustimmt.
Dann soll der Mietvertrag nur zwischen Täter und Vermieter weiterbestehen.
Kosten nach dem Auszug
Das Opfer soll auch verlangen können, dass der Täter Kosten übernimmt.
Die Kosten sollen nach dem Auszug entstanden sein.
Die Kosten sollen sich auf das Mietverhältnis beziehen.
Ansprüche ohne körperliche Gewalt
Die Ansprüche sollen auch ohne körperliche Gewalt möglich sein.
Dafür sollen Drohungen vorliegen.
Außerdem soll ein Verbleib oder eine Rückkehr unbillig sein.
Die unbillige Härte soll für das Opfer gelten.
Die unbillige Härte soll auch für eine abhängige Person gelten.
Das Ministerium nennt als Regelbeispiel ernsthafte Gewaltandrohungen gegen das Opfer.
Dieses Regelbeispiel umfasst auch Gewaltandrohungen gegen Kinder des Opfers.
Folgen von Drohungen
Wenn Drohungen psychische Erkrankungen auslösen.
Dann soll eine Gewalttat vorliegen.
Das gilt laut Mitteilung auch bei Gesundheitsschäden.
Als Beispiele nennt das Ministerium Depressionen und Schlafstörungen.
Dann soll die zusätzliche Voraussetzung entfallen.
Frist für Stellungnahmen
Die Frist für Stellungnahmen endet am 30. Oktober 2026.