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Bundesregierung beschließt härtere Strafen für Angriffe auf Einsatzkräfte
Die Bundesregierung beschloss einen Gesetzentwurf für härtere Strafen.
Der Entwurf entstand auf Vorschlag des Bundesjustizministeriums.
Der Gesetzentwurf soll Angriffe auf Einsatzkräfte härter bestrafen.
Betroffen sind nach der Mitteilung vor allem Vollstreckungsbeamtinnen und -beamte.
Das sind vor allem Polizistinnen und Polizisten.
Das sind auch Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher.
Betroffen sind außerdem Hilfeleistende der Feuerwehr.
Betroffen sind auch Hilfeleistende der Rettungsdienste.
Betroffen sind auch Hilfeleistende des Katastrophen- und des Zivilschutzes.
Höhere Freiheitsstrafen für tätliche Angriffe
Wer diese Personen tätlich angreift, soll künftig härter bestraft werden.
Die Mindeststrafe soll künftig sechs Monate Freiheitsstrafe betragen.
Bisher lag die Mindeststrafe bei drei Monaten Freiheitsstrafe.
In besonders schweren Fällen soll die Freiheitsstrafe künftig ein Jahr betragen.
In besonders schweren Fällen soll die Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre betragen.
Bisher waren in besonders schweren Fällen sechs Monate bis fünf Jahre vorgesehen.
Hinterlistiger Überfall soll ausdrücklich dazugehören
Der Gesetzentwurf soll auch besondere Fälle klarstellen.
Er soll klarstellen, dass tätliche Angriffe durch einen hinterlistigen Überfall gelten.
Diese Angriffe sollen zu den besonders schweren Fällen zählen.
Die Mitteilung nennt dafür als Beispiel Hinterhalte gegen Einsatzkräfte.
Einsatzkräfte sollen dabei in einen Hinterhalt gelockt werden.
Neue Regeln in Strafparagrafen
Die Schutzvorschriften für Hilfeleistende sollen in § 323c StGB überführt werden.
§ 323c StGB ist der Paragraf zu der Hilfeleistung in Notfällen.
Das betrifft Hilfeleistende der Feuerwehr.
Das betrifft Hilfeleistende der Rettungsdienste.
Das betrifft Hilfeleistende des Katastrophen- und des Zivilschutzes.
Der Entwurf sieht außerdem eine Ergänzung in § 316b StGB vor.
§ 316b StGB ist der Paragraf zur Störung öffentlicher Betriebe.
Diese Regel soll Beschäftigte in gemeinschaftswichtigen Unternehmen schützen.
Diese Regel soll auch Anlagen und Einrichtungen schützen.
Welche Unternehmen sollen geschützt werden
Nach der Mitteilung zählen Unternehmen des öffentlichen Personenverkehrs dazu.
Dazu zählt auch die Deutsche Bahn.
Dazu zählen auch Nahverkehrsunternehmen.
Nach der Mitteilung zählen auch Unternehmen der öffentlichen Versorgung dazu.
Dazu zählen Unternehmen für Wasser.
Dazu zählen Unternehmen für Strom.
Dazu zählen Unternehmen für Wärme.
Geschützt werden sollen damit unter anderem Zugbegleiterinnen und Zugbegleiter.
Geschützt werden sollen auch Mitarbeitende von Stromkraftwerken.
Geschützt werden sollen auch Mitarbeitende von Wasser- oder Wärmekraftwerken.
Parlamentarisches Verfahren und möglicher Zeitplan
Die Bundesregierung übermittelt den Entwurf an den Bundesrat und den Deutschen Bundestag.
Das erfolgt nach dem Beschluss durch die Bundesregierung.
Nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens soll das Gesetz in Kraft treten.
Es soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt gelten.
In den Unterlagen steht laut Angaben ein möglicher Zeitpunkt ab Mitte 2027.
Damit könnten die neuen Regelungen schon ab Mitte 2027 gelten.