Jugendschutzregeln für Fest- und Biergartensaison
Ordnungsamt: Begleitungspflichten sowie Grenzen für Alkohol- und Tabakkonsum bei Hocketen und Partys
Mit Blick auf die bevorstehende Fest- und Biergartensaison erinnert das Ordnungsamt an die geltenden Regeln des Jugendschutzes. Gerade bei Hocketen, Partys und anderen Sommerfesten gelten für Jugendliche beim Besuch von Veranstaltungen sowie beim Alkohol- und Tabakkonsum klare Vorgaben.
Regeln für Jugendliche unter 16 Jahren
Jugendliche unter 16 Jahren dürfen Tanzveranstaltungen nur besuchen, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person, etwa den Eltern, oder von einer erziehungsbeauftragten Person begleitet werden. Als erziehungsbeauftragte Person gilt beispielsweise eine volljährige Person mit schriftlicher Vollmacht. Eine Ausnahme gilt für Veranstaltungen eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe.
Alkohol darf an Unter-16-Jährige in der Öffentlichkeit weder abgegeben noch von ihnen konsumiert werden. Das Verbot gilt in jeder Form.
Zudem besteht für diese Altersgruppe in der Öffentlichkeit ein Rauchverbot. Verboten ist außerdem die Abgabe von Tabakwaren, nikotinhaltigen Produkten sowie E-Zigaretten und E-Shishas.
Regeln für Jugendliche von 16 bis 18 Jahren
Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren dürfen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person bis längstens 24 Uhr besuchen.
Beim Alkohol sind für diese Altersgruppe Bier, Wein und Sekt erlaubt. Spirituosen sowie spirituosenhaltige Mixgetränke dürfen ihnen weder abgegeben werden noch dürfen sie diese konsumieren.
Auch für 16- bis 18-Jährige gilt in der Öffentlichkeit ein Rauchverbot. Ebenso untersagt ist die Abgabe von Tabakwaren, nikotinhaltigen Produkten sowie E-Zigaretten und E-Shishas.
Regeln ab 18 Jahren
Ab dem 18. Lebensjahr entfallen die Altersbeschränkungen bei Veranstaltungen sowie die Einschränkungen bei Alkohol und Tabakwaren. Das Ordnungsamt weist jedoch darauf hin, dass dennoch ein verantwortungsvoller Umgang mit diesen Genussmitteln wichtig ist.
Verstöße können geahndet werden
Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Dazu zählen etwa der Verkauf von Alkohol an unter 16-Jährige oder die Abgabe von Spirituosen an unter 18-Jährige. Auch die unerlaubte Weitergabe von Alkohol oder Tabakwaren an Jugendliche, beispielsweise im Freundeskreis, kann geahndet werden.
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